Während untergeordnete Instanzen in Sachen "Praxisgebühr für Beamten" klagenden betroffenen Beamten teilweise Recht gaben, kam das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu einer gegenteiligen Rechtsauffassung !
Nachdem die Praxisgebühr für Rentner bereits 2004 eingeführt wurde , sollte dies bei den Beamten/Pensionären ebenfalls mittels einer Rechtsvorschrift durchgeführt werden . Gerade diese Rechtsvorschrift war es , welches das Verwaltungsgericht Göttingen für nicht ausreichend ansah und statt dessen ein zusätzliches Gesetz forderte. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hatte bereits im Juni 2004 entschieden, dass die nur auf einer verwaltungsinternen Anweisung begründete „Praxisgebühr“ für Beamte, rechtswidrig ist.
Eine „amtsangemessene Alimentation“ für Beamte, zu der auch die Beihilfe zu Krankheitskosten gehöre, dürfe aber nicht nur verwaltungsintern geregelt werden. Erforderlich sei vielmehr eine gesetzliche Regelung. Das BVG hatte jedoch zugleich entschieden, dass die verwaltungsinterne Anweisung weiter gelten dürfe, bis der Gesetzgeber innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes diese ändere .
Beamte bekommen ihre Gesundheitskosten in der Regel zur Hälfte als staatliche "Beihilfe" ersetzt, für den Rest sichern sie sich meist privat ab. Wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse müssen dabei aber auch die Beamten eine Praxisgebühr von zehn Euro je Quartal bezahlen. Zwei Beamte aus Nordrhein-Westfalen vertraten die Ansicht, dadurch werde die im Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des "Dienstherren" verletzt. Das Oberverwaltungsgericht Münster befand noch, dies sei zumindest nicht ausreichend geprüft worden .
Die Bundesverwaltungsgericht BVG hat die Rechtslage in einem Urteil vom 30.4.09 klargestellt . Näheres