Mutti, Brüderle und von der Leyen im trauten Zusammenspiel
Sich regen bringt Segen
Der Krieg gegen die Rentner ist eröffnet
"Ich muss immernoch die Krankenkasse für meinen verstorbenen Ehemann zahlen!"
Rentenbeginn
Antrag
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie daher unbedingt einen Antrag stellen. Damit veranlassen Sie, dass das Rentenverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeleitet wird. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, benutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Antragsvordruck. Sie beschleunigen damit das Rentenverfahren. Sie können den Antrag allerdings auch formlos stellen.
Besonderheiten
Witwenrenten und Witwerrenten
Nach dem Tod des Ehemannes hat die hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente. Der hinterbliebene Ehemann bekommt eine Witwerrente
War Ihr Ehepartner bereits Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Sie müssen dafür lediglich die Sterbeurkunde vorlegen. Formulare gibt es bei jedem Postamt.
Der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Rente und wird auf die späteren Witwenrentenansprüche angerechnet.
Dieser Antrag gilt zwar als Rentenantrag, er reicht aber für eine Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht aus. Den formellen Rentenantrag müssen Sie deshalb bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachreichen.
Eine Frist für die Antragstellung besteht nicht. Allerdings wird die Rente rückwirkend längstens für 24 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Waisenrenten
Die gesetzlichen Vertreter sind zur Antragstellung berechtigt. Wenn diese keine Einwände erheben, kann ein Minderjähriger nach Vollendung des 15. Lebensjahres den Antrag auch für sich selbst stellen.
Ausführliche Informationen dazu:
| R+V Ratgeber | Deutsche Rentenversicherung |
| Antragsformular Witwen-/Witwerrente |
Beim Ausfüllen der Antragsformulare sind Ihnen die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Rentenversicherungsträger gerne behilflich. Auch die Mitarbeiter der Versicherungsämter, Gemeindeverwaltungen und der gesetzlichen Krankenkassen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und nehmen Anträge entgegen. Selbstverständlich können Sie den Antrag auch direkt beim Rentenversicherungsträger stellen.
Krankenkassenbeitrag zur Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwer- rente)
Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz von 15,5 Prozent von jedem Einkommen.
Dieser Beitragssatz wird auch in der Krankenversicherung der Rentner angewendet.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern übernimmt die Rentenversicherung ab 2009 einen Anteil am Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 Prozent der Rente. Den verbleibenden Beitragsanteil von 8,2 Prozent haben die Rentner allein zu zahlen.
Rentner müssen - im Gegensatz zu den Beiträgen zur Krankenversicherung - ihren Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente in voller Höhe, von 1,95 Prozent, allein zahlen.
8,2% (Krankenkasse) und 1,95% (Pflegeversicherung) ist von jeder Rente zu zahlen. Das heisst, bezieht eine Witwe eine eigene Rente und erhält nach dem Tode des Ehemanns eine Witwenrente, (Große Witwenrente = 55% von der ehemaligen Rente des Ehemanns) so wird natürlich auch von dieser Witwenrente die 8,2% Krankenkasse und 1,95% Pflegeversicherung abgezogen! Dieses ist also nicht weiterhin ein Krankenkassenabzug für den verstorbenen Ehemann sondern, wie oben erwähnt, der Abzug des Beitrages von jedem Einkommen (Rente) den die Witwe nun allein erhält.
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©RRP Oktober 2009